4 Leitfaden zu Impfungen im Junghennenbestand
(Dr. Dieter Schulze, Fachtierarzt für Geflügel)
4.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
4.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Grundsätzlich dürfen Impfstoffe nur von Tierärzten angewendet werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch unter strengen Auflagen Ausnahmen zugelassen. So kann der betreuende Geflügeltierarzt beim zuständigen Veterinäramt eine sogenannte Impfanzeige für den jeweiligen Junghennenaufzuchtbetrieb stellen, in der alle vom Tierhalter angewandten Impfstoffe detailiert mit Anwendungsplänen aufgelistet sind.
Der Tierarzt muss jeweils vor den Impfungen die Impffähigkeit der Herde beurteilen und nach der Impfung den Impferfolg kontrollieren.
Werden die strengen Auflagen nicht erfüllt, so hat das Veterinäramt die Möglichkeit, dem Betrieb die "Eigenimpfung" zu untersagen. Dann muss jede Impfung vor Ort durch den Betreuungstierarzt durchgeführt werden.