3 Leitfaden Salmonellenbekämpfung bei Legehennen
3.1 Rechtsrahmen
3.1.3 Überprüfung der Einhaltung des Gemeinschaftsziels
Stand der Durchführung
3.1.3 Überprüfung der Einhaltung des Gemeinschaftsziels
Mit Stichtag 1. Februar 2008 sind EU-weit die Legehennenherden
im Hinblick auf das Erreichen der Gemeinschaftsziele zu überprüfen.
Dies erfolgt in einer Kombination aus eigenbetrieblichen und amtlichen Untersuchungen.
Es werden dabei Umgebungsproben (Kotproben bzw. Kot- und Staubproben) herangezogen.
Die Beprobung erfolgt beginnend ab einem Alter der Hennen von 24 +/- 2 Wochen
und ist in einem Abstand von mindestens 15 Wochen zu wiederholen.
Der Betriebsleiter muss der zuständigen Behörde das mit den Untersuchungen beauftragte Labor anzeigen. Der Laborleiter hat die Aufnahme der Tätigkeit dem Nationalen Referenzlabor mitzuteilen.
Mindestens eine Herde pro Betrieb und Jahr wird einer amtlichen Untersuchung unterzogen.
Bei den amtlichen Untersuchungen werden neben den Kotproben
auch Staubproben herangezogen, sofern im Stall ausreichend Staubmaterial vorhanden ist.
Weitere Einzelheiten sind der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 zu entnehmen.
Mit Stichtag 1. Februar 2008 sind EU-weit die Legehennenherden
im Hinblick auf das Erreichen der Gemeinschaftsziele zu überprüfen.
Dies erfolgt in einer Kombination aus eigenbetrieblichen und amtlichen Untersuchungen.
Es werden dabei Umgebungsproben (Kotproben bzw. Kot- und Staubproben) herangezogen.
Die Beprobung erfolgt beginnend ab einem Alter der Hennen von 24 +/- 2 Wochen
und ist in einem Abstand von mindestens 15 Wochen zu wiederholen.
Der Betriebsleiter muss der zuständigen Behörde das mit den Untersuchungen beauftragte Labor anzeigen. Der Laborleiter hat die Aufnahme der Tätigkeit dem Nationalen Referenzlabor mitzuteilen.
Mindestens eine Herde pro Betrieb und Jahr wird einer amtlichen Untersuchung unterzogen.
Bei den amtlichen Untersuchungen werden neben den Kotproben
auch Staubproben herangezogen, sofern im Stall ausreichend Staubmaterial vorhanden ist.
Weitere Einzelheiten sind der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 zu entnehmen.